Statuten Drucken

  1. Name und Zweck
    1. Unter dem Namen SprengSchach Wil (gegründet 1.1.09) besteht in Wil SG ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Statuten sind geschlechtsneutral abgefasst, in der Meinung, dass mit den männlichen Bezeichnungen jeweils beide Geschlechter gemeint und mit einbezogen sind.
    2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels durch:
      1. Förderung des Jugendschachs
      2. Schachtraining
      3. regelmässige Spielabende
      4. Turniere und Wettkämpfe
      5. weitere Anlässe
    3. Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB).

  2. Mitgliedschaft
    1. Der Verein besteht aus erwachsenen und jugendlichen Mitgliedern, welche an der Hauptversammlung ab dem 14. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt sind, sowie aus Passiv- und Gönnermitgliedern, welche am Spielbetrieb nur sporadisch und an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen können. Alle Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme der Passiv- und Gönnermitglieder, sind auch Mitglieder des SSB.
    2. Mitglied ist wer den Jahresbeitrag einbezahlt und durch den Vorstand vorbehaltlos aufgenommen ist.
    3. Austrittserklärungen sind an den Präsidenten zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr sind zu erfüllen.
    4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein bewusst Schaden zugefügt hat, dem Verein zur Unehre gereicht oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

  3. Beiträge, Haftung
    1. Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitgliederkategorien wird von der Hauptversammlung festgelegt.
    2. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Mitglieder aus sozialen Gründen die Beiträge zu reduzieren.
    3. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

  4. Organe
    1. Die Organe des Vereins sind:
      1. Die Hauptversammlung
      2. Der Vorstand
      3. Die Rechnungsrevisoren

  1. Die Hauptversammlung
    1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt, welches auch das Geschäftsjahr des Vereins ist. Ausserordentliche Hauptversammlungen sind auf das Begehren des Vorstandes oder von mindestens 1/5 aller stimmberechtigter Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Gründe einzuberufen.
    2. Die Einladung zu einer Hauptversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Hauptversammlung kann nur über angekündigte Traktanden Beschluss fassen. 14. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
    3. An Wahlen und Abstimmungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Alle Wahlen und Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen offen. 16. Es entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
    4. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:
      1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten sowie des Spielleiters und des Jugendleiters
      2. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisoren, Entlastung des Kassiers und des Vorstandes
      3. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
      4. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
      5. Genehmigung des Jahresprogramms
      6. Statutenänderungen
      7. Auflösung des Vereins

  2. Der Vorstand
    1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 19. Er besteht aus 3-5 Mitgliedern. Diese übernehmen folgende Funktionen:
      • - Präsident
      • - Jugendleiter
      • - Spielleiter
      • - Kassier
      • - Aktuar
    2. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz seines Präsidenten selbst und regelt seine Zeichnungsberechtigung. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Funktionen erfüllen.
    3. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

  3. Die rechnungsrevisoren
    1. Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren.
    2. Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

  1. Spielordnung
    1. Als Spielregeln gelten die Vorschriften des SSB und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente erlassen.

  2. Statutenänderungen
    1. Die Statuten können nur an einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

  3. Vereinsauflösung
    1. Eine Auflösung oder eine Fusion des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder teilnehmen. Der Fusions- oder Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern nichts anderes bestimmt wird, fällt ein allfälliges Vereinsvermögen an die Schweizerische Jugendschachstiftung.

Beschluss der Gründungsversammlung vom 1. Januar 2009 der Präsident: Hans Karrer